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Schlüsseldienst Abrechnungen

Wer einen Schlüsseldienst Auftrag unterschreibt, kann danach nicht ohne weiteres behaupten, dass die berechneten Preise unmoralisch sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein wirklicher Notfall eingetreten ist. Das Amtsgericht München (Az .: 171 C 7243/19) hat entschieden, wie das Rechtsportal der Deutschen Anwaltskammer (DAV) mitteilt. Die Richter wiesen eine Klage wegen angeblichen Wuchers gegen einen Schlüsseldienst ab. Das Öffnen der Tür hatte 620 Euro gekostet.

Der Kläger konnte die Wohnung nicht verlassen

Der Fall betraf einen Mann, der an einem Sonntag gegen 22 Uhr die Wohnung verlassen wollte. Er konnte jedoch die Wohnungstür nicht öffnen und rief einen 24-Stunden-Notdienst an, der gegen Mitternacht ein Angebot durch den Briefschlitz der Tür fallen ließ. Auf dem Formular wurden bereits ein “fallspezifischer Bereitstellungswert” von 189 Euro, pauschale Ankunfts- und Abfahrtsgebühren von jeweils 20 Euro sowie eine zusätzliche Sonntags- und Feiertagsgebühr von 189 Euro abgeschlossen. Die Tür werde nicht ohne Unterschrift geöffnet. Nachdem der Kläger unterschrieben hatte, öffnete sich die Tür schnell. Es stellte sich heraus, dass das Türschloss nicht verriegelte, es war kaputt. Der Kläger beauftragte daraufhin den Schlosser, das Schloss zu ersetzen. Das Formular wurde durch die Artikel “Überstunden” (139 Euro) und “Sicherheitsschloss” (169 Euro) ausgefüllt. Der Antragsteller unterschrieb erneut und bezahlte den Rechnungsbetrag von 863,94 Euro in bar.

Das Gericht sah keine schwierige Situation

Der Vermieter erstattete aufgrund des kaputten Vorhängeschlosses nur 217,18 Euro. Der Kläger machte geltend, ein unmoralischer Vertrag sei wegen der deutlichen Ungleichheit zwischen Leistung und Gegenleistung unwirksam. Er war in einer schwierigen Situation, weil er am nächsten Morgen zur Arbeit gehen musste. Das Gericht sah das anders und entschied, dass es keine Situation gab in der der Kläger die Notservice-Firma schlicht nicht hätte wegschicken können.

Er war in seiner Wohnung und hatte über ein funktionierendes Telefon und eine Internetverbindung einen normalen und zuverlässigen Kontakt zur Außenwelt. Der Kläger befand sich möglicherweise in einer schwierigen Situation. Eine Art von Zwang, gerade den Beklagten und nicht etwa einen anderen Dienstleister zu beauftragen, sei aber nicht ersichtlich.

Der Schlosser reichte das Angebot schriftlich und ausführlich ein, und der Kläger hätte es ablehnen können. Er hätte nicht für die Reise vor Ort bezahlen müssen. Er hätte den Beklagten auf den Rechtsweg verweisen können. Und es sei dem Kläger auch zumutbar gewesen, einen anderen Schlüsseldienst zu beauftragen.