Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Es gibt jedoch einen Haken: dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass die eigene Existenzgrundlage aufgrund der Prozessaufwendung gefährdet ist. In diesem Fall wäre die Ausnahmereglung einschlägig und das Abzugsverbot für Prozesskosten würde nicht greifen. Fraglich ist jedoch, was unter dem Begriff „Existenzgrundlage“ zu verstehen ist.
Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf und verstand den Begriff weitgefasst. So fallen auch Aspekte unter die Existenz, die den engsten Bereich des Lebens ausmachen und nicht nur die materielle Grundlage.
Dieser Auffassung konnte in höherer Instanz der Bundesfinanzhof jedoch nicht folgen. Nach seiner Rechtsansicht komme es nach dem Willen des Gesetzgebers doch lediglich auf materielle Gegebenheiten an. Bemessungsgrundlage sei, ob das Führen eines menschlichen Lebens möglich ist. Orientierungshilfe sei das im Sozialhilferecht festgelegte Leistungsniveau und nicht das persönliche Empfinden bzw. der vorherrschende Lebensstandard.
Experten kritisieren, dass bei der Auslegung des Finanzhofs kein roter Faden erkennbar sei. So seien beispielsweise Krankheitskosten absetzbar, ohne dass eine Existenzgefährdung bestehe. Vielmehr werde bei dieser Regelung die psychische Existenz berücksichtigt, was ebenfalls bei der Absetzbarkeit von Prozesskosten vertretbar wäre.