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Zweifelhafte Immobilienverkäufe

Die neue Regelung des Geldwäschereigesetzes ist mit Ihrer Vertraulichkeitspflicht vereinbar, entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Er lehnte den dringenden Antrag eines Anwalts und Notars ab. (Ref. VG 12 L 258/20)

Die Meldepflicht für das Geldwäschegesetz trat im Oktober in Kraft. Folglich müssen Auffälligkeiten beim Kauf und Verkauf von Immobilien der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldet werden. Dies kann beispielsweise ein Preis sein, der erheblich vom Marktwert abweicht, oder eine falsche Vollmacht.

Der Beschwerdeführer weigerte sich, diese Meldepflicht einzuhalten. Er argumentierte, dass er an die Geheim-haltung gebunden sei und dass die Meldepflicht eine unverhältnismäßige Verletzung seiner Besatzungsfreiheit darstelle. Das Gericht sah das anders: Nach dem Verhaltenskodex der Rechtsanwälte gilt die Geheimhaltungs-pflicht nicht, wenn andere gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen zulassen. Es ist ähnlich wie bei Notare.

Der Gesetzgeber verfolge hier ein legitimes Ziel, sagte das Gericht. Vor dem Hintergrund eines erhöhten Geld-wäscherisikos, insbesondere bei Immobilien, ist dies nicht akzeptabel. Die Interessen des Antragstellers sind dem wirksamen Kampf gegen die Geldwäsche untergeordnet, der im öffentlichen Interesse liegt. Geldwäsche ist für die Gemeinde wirtschaftlich besonders schädlich, sagte das Gericht.